So funktioniert die Künstlersozialkasse für Kreative

Fotografen, Texter und andere selbstständige Kreative können über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert sein. Die KSK prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem berechnet sie die Beiträge und leitet sie an die zuständigen Versicherungen weiter. Versicherte zahlen grundsätzlich etwa die Hälfte der Beiträge selbst.

Entscheidend für die Aufnahme sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Selbstständigkeit und der voraussichtliche Gewinn. Die Berufsbezeichnung allein reicht nicht.

Wer über die KSK versichert werden kann

Die KSK versichert selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, die ihre Tätigkeit auf Dauer und mit der Absicht ausüben, damit Geld zu verdienen. Eine gelegentliche Tätigkeit reicht nicht. Wer diese Arbeit angestellt ausübt, ist für diesen Job über das Arbeitsverhältnis versichert.

Der KSK-Fragebogen nennt unter anderem künstlerische Fotografie, Fotodesign und Werbefotografie. Bei Textberufen führt er etwa Journalismus, Lektorat und Texte für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit auf. Wer in diesen Bereichen arbeitet, wird dadurch nicht automatisch aufgenommen. Entscheidend ist, welche Arbeit eine Person tatsächlich anbietet und wie sie arbeitet. Bei Werbefotografie prüft die KSK zum Beispiel den einzelnen Fall, auch wenn sie diese Tätigkeit grundsätzlich als künstlerisch einordnen kann.

Eine Gewerbeanmeldung ist keine Voraussetzung für die KSK-Versicherung und schließt sie auch nicht aus. Für die Prüfung zählt vor allem, ob die künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig, erwerbsmäßig und dauerhaft ausgeübt wird.

Welche Einkommensgrenze 2026 gilt

Für 2026 muss der voraussichtliche Gewinn grundsätzlich über der geltenden Mindestgrenze liegen. Gemeint ist der Gewinn aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Arbeit: die Einnahmen aus dem Betrieb abzüglich der Betriebsausgaben. Der Umsatz allein zeigt daher nicht, ob die Grenze erreicht wird.

Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gilt eine Ausnahme. Während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann eine Versicherungspflicht auch dann bestehen, wenn der Gewinn voraussichtlich unter der Mindestgrenze liegt. Für bestimmte Unterbrechungen sieht die KSK eine Verlängerung dieser Frist vor.

Wer für die künstlerische oder publizistische Tätigkeit mehr als eine Person beschäftigt, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig sind, ist grundsätzlich von der Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ausgeschlossen. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte zählen dabei nicht mit.

So melden Sie sich bei der KSK an

Wer wissen möchte, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, fordert die Anmeldeunterlagen bei der KSK an und füllt den Fragebogen aus. Darin beschreibt die Person ihre Tätigkeit und Einnahmen sowie ihre berufliche Entwicklung. Anhand dieser Angaben und der Nachweise entscheidet die KSK über die Aufnahme.

Als Nachweise eignen sich zum Beispiel aktuelle Aufträge und Honorarabrechnungen. Dazu kommen eigene Rechnungen mit Zahlungsnachweis, eine Website, Veröffentlichungen oder Belege über Ausstellungen. Auch Nachweise zu Ausbildung und beruflichem Werdegang können helfen. Legen Sie höchstens 30 Seiten Tätigkeitsnachweise bei. Wählen Sie Belege aus, die Ihre tatsächliche selbstständige Arbeit zeigen.

Schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen samt Nachweisen per Post an die KSK. E-Mails mit den Unterlagen kann sie laut eigener Information nicht bearbeiten. Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die KSK den Antrag erhält. Schieben Sie die Anmeldung deshalb nicht unnötig auf.

Was Versicherte an Beiträgen zahlen

Versicherte zahlen grundsätzlich etwa die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rest wird aus Bundesmitteln und der Künstlersozialabgabe finanziert. Bestimmte Unternehmen zahlen diese Abgabe auf Entgelte für künstlerische und publizistische Leistungen.

Wie hoch die Beiträge ausfallen, hängt unter anderem vom gemeldeten Einkommen, der gewählten Krankenkasse und davon ab, wie Sie pflegeversichert sind.

Der Satz der Künstlersozialabgabe beträgt 2026 4,9 Prozent. Unternehmen zahlen diesen Satz auf bestimmte Entgelte an selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizierende. Kreative zahlen diesen Satz nicht auf ihre eigenen Einnahmen an die KSK.

Was die KSK nicht übernimmt

Die KSK vermittelt die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für Arztbesuche ist die jeweilige Krankenkasse zuständig, für Rentenzahlungen die Rentenversicherung. Die KSK übernimmt diese Kosten nicht selbst und zahlt keine Renten aus. Bei Arbeitslosigkeit vermittelt sie keine Absicherung; Betriebskosten bezuschusst sie ebenfalls nicht.

Wer privat kranken- und pflegeversichert ist oder eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherung prüft, sollte die Beispielrechnung nicht einfach übernehmen. Für solche Fälle gelten eigene Berechnungen, zum Beispiel für mögliche Zuschüsse. Ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, hängt ebenfalls von den Voraussetzungen der jeweiligen Krankenkasse ab.

Die KSK prüft jeden Fall einzeln. Eine Fotografin mit künstlerischen Aufträgen und ein Texter mit redaktionellen Veröffentlichungen können grundsätzlich infrage kommen. Die Berufsbezeichnung allein reicht für die Aufnahme aber nicht aus. Entscheidend sind die belegte Tätigkeit und die übrigen Voraussetzungen.

Sliding Sidebar